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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Pflege von Angehörigen zu Hause - Das können Sie steuerlich geltend machen

    | Das Thema „Wie kann ich selbst getragene Pflegekosten von der Steuer absetzen“ interessiert immer mehr Menschen. In der Oktober-Ausgabe konnten Sie deshalb lesen, welche steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bestehen, wenn Ihnen wegen Ihrer eigenen Pflegebedürftigkeit oder der Ihres Ehegatten oder Kindes eigene Kosten entstehen. Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie Steuern sparen können, wenn Sie Angehörige zu Hause pflegen. |

    Einfachste Variante: Pflegepauschbetrag beantragen

    Betreuen Sie eine pflegedürftige Person, zu der Sie eine enge persönliche Bindung haben, in Ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person, können Sie in Ihrer Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Dieser beträgt 924 Euro im Jahr und wird nicht um eine zumutbare (Eigen-)Belastung gekürzt.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Es handelt sich um einen Jahresbetrag. Selbst wenn die Person erst im Dezember pflegebedürftig wird, gibt es den vollen Betrag.
    • Sie müssen den Pflegepauschbetrag nur dann aufteilen, wenn sich mehrere Personen um die Pflege kümmern.
    • Pflegen Sie mehrere Personen (beide Eltern und Großmutter), steht Ihnen der Pflegepauschbetrag mehrmals zu. Denn er wird personenbezogen gewährt.
     

    Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein

    Um den Pflegepauschbetrag geltend machen zu können, müssen drei Voraussetungen erfüllt sein:

     

    • Die pflegebedürftige Person ist hilflos (Pflegestufe III oder Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis).
    • Sie pflegen die pflegebedürftige Person selbst - zumindest teilweise.
    • Sie haben durch Ihre Pflegetätigkeit keine Einnahmen erzielt.

     

    Einnahmen sind nicht immer schädlich

    Wird Pflegegeld, das der Pflegebedürftige erhält, an Sie weitergeleitet, muss das nicht automatisch den Verlust des Pflegepauschbetrags bedeuten. Es gilt Folgendes (BFH, Urteil vom 21.3.2002, Az. III R 42/00; Abruf-Nr. 020611):

     

    • Wird das Pflegegeld als Vergütung für die Betreuung oder als Ersatz für eigene Aufwendungen der Pflegeperson geleistet, scheidet der Abzug des Pflegepauschbetrags aus. In diesem Fall können Sie die Ihnen durch die Pflege entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33 Abs. 1 EStG). Hier wird jedoch eine zumutbare (Eigen-)Belastung abgezogen.
    • Erhält die Pflegeperson das Pflegegeld nicht zur eigenen Verfügung, sondern ausschließlich zugunsten des Pflegebedürftigen, muss das Finanzamt den Pflegepauschbetrag gewähren.

     

    PRAXISHINWEIS | Legen Sie das erhaltene Pflegegeld auf einem Sparkonto zugunsten der pflegebedürftigen Person an und weisen Sie dem Finanzamt bei Rückfragen nach, dass dieses Guthaben nur zur Bestreitung der pflegebedingten Aufwendungen verwendet wurde - und nicht für Ihre privaten Zwecke.

     

    Aufteilung des Pflegepauschbetrags bei mehreren Pflegepersonen

    Sind mehrere Personen mit der Pflege einer Person beschäftigt, ist der Pflegepauschbetrag nach Köpfen (der Pflegepersonen) aufzuteilen. Eine Aufteilung des Pflegepauschbetrags nach Zeitanteilen ist unzulässig (BFH, Urteil vom 19.6.2008, Az. III R 34/07; Abruf-Nr. 083413).

     

    Der Pflegepauschbetrag wird bei mehreren Pflegepersonen auch dann nach Köpfen aufgeteilt, wenn eine Pflegeperson den Pflegepauschbetrag gar nicht beantragt. Etwas anders gilt, wenn eine Pflegeperson den Pauschbetrag nicht geltend machen kann, weil sie Einnahmen von der Pflegekasse bezieht. In diesem Fall steht der anderen Pflegeperson der volle Pflegepauschbetrag zu (BFH, Urteil vom 17.7.2008, Az. III R 98/06; Abruf-Nr. 133255).

    Weitere Besonderheiten zum Pflegepauschbetrag

    In punkto Pflegepauschbetrag gibt es weitere Besonderheiten, die nachfolgend stichwortartig beleuchtet werden.

     

    Nur zeitweise Pflege 

    Der Pflegepauschbetrag steht Ihnen auch voll zu, wenn die Pflegeperson in einem Pflegeheim lebt und Sie diese an den Wochenenden nach Hause holen und pflegen (BMF, Schreiben vom 14.4.2003, Az. IV C 4 - S 2284 - 45/03; Abruf-Nr. 133256).

     

    Lohnsteuerermäßigung

    Sie können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen, den Pflegepauschbetrag als Freibetrag in Ihren ELStAM-Daten zu erfassen.

     

    PRAXISHINWEIS | Sind Sie Alleinverdiener und Ihre Ehefrau pflegt eine Person, kann der Pauschbetrag trotzdem in Ihren ELStAM-Daten als Freibetrag erfasst werden (R 39a.3 Abs. 3 LStR).

     

     

    Verzicht auf Pauschbetrag und Ansatz der tatsächlichen Kosten

    Steht Ihnen der Pflegepauschbetrag wegen schädlicher Einnahmen im Zusammenhang mit der Pflege nicht zu, oder liegen die Ihnen entstandenen Kosten nach Abzug der zumutbaren (Eigen-)Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG über dem Pflegepauschbetrag, kann statt des Pauschbetrags der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung beantragt werden.

     

    Zusätzliche Aufwendungen für Pflegedienst oder Pflegekraft

    Pflegen Sie eine pflegebedürftige Person in Ihrem Haushalt und erhalten dabei Unterstützung von einem Pflegedienst oder einer Pflegekraft, dürfen Sie zusätzlich zum Pflegepauschbetrag folgende Steuererleichterungen für selbst getragene Aufwendungen geltend machen:

     

    • Außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG
    • Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG

     

    Ob hier ein Wahlrecht besteht, ist strittig. Das BMF hat klargestellt, dass vorrangig erst außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind (BMF, Schreiben vom 26.10.2007, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003; Abruf-Nr. 073679). Nur der wegen der zumutbaren (Eigen-)Belastung nicht abziehbare Betrag darf zusätzlich bei den haushaltsnahen Dienstleistungen erfasst werden. Das ist jedoch aus dem Gesetz nicht herauszulesen.

     

    PRAXISHINWEIS | Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Bestimmung sollten Sie eine Vergleichsrechnung durchführen und prüfen, ob Ihnen durch den Abzug außergewöhnlicher Belastungen oder die Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 EStG (20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr) höhere Steuererstattungen winken. Die günstigste Variante beantragen Sie.

     

    Ist das Pflegegeld steuerpflichtig?

    Erhält die pflegebedürftige Person von der Pflegekasse ein Pflegegeld, sind diese Einnahmen nicht zu versteuern (§ 3 Nr. 1a EStG). Leitet die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an Sie als Pflegeperson weiter, sind diese Zahlungen grundsätzlich auch bei Ihnen steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).

     

    PRAXISHINWEIS | Die OFD Magdeburg und Frankfurt haben aktuell erklärt, welche Pflegeleistungen im Detail nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei bleiben (OFD Magdeburg, Verfügung vom 8.8.2013, Az. S 2342-98-St 223; Abruf-Nr. 133250; OFD Frankfurt, Verfügung vom 12.7.2013, Az. S 2342 A - 75 - St 213; Abruf-Nr. 133251).

     

    Freibetrag für Pflege auch bei Erbschaftsteuer

    Haben Sie pflegebedürftige Personen gepflegt und waren dazu gesetzlich nicht verpflichtet, können Sie bei einer Erbschaft bei Ermittlung der Erbschaftsteuer einen Antrag auf Abzug eines Freibetrags für Pflegeleistungen in Höhe von 20.000 Euro stellen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflege unentgeltlich oder gegen nur geringes Entgelt erfolgte.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „So machen Sie Ihre Aufwendungen für Pflegeleistungen steuerlich optimal geltend“, WISO 10/2013, Seite 5
    • Praxisfall „Deutscher Steuerzahler betreut seine im Ausland lebende pflegebedürftige Mutter an rund sechs Tagen im Monat in deren Haushalt“, WISO 12/2013

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 10 | ID 42318183