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  • 26.11.2010 | Finanzverwaltung veröffentlicht Grundsatzerlass

    Steuerabzug von Ausbildungs- bzw. Studienkosten: Das neue BMF-Schreiben

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten (insbesondere für Kosten eines Studiums) herausgegeben. Nachfolgend fassen wir das elfseitige Schreiben für Sie zusammen. Und wir zeigen Ihnen, wie Sie sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung wehren können, wenn diese (wie zum Beispiel bei Erststudium nach Schulabschluss) ungünstig ist.  

    Die Grundsätze

    Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen für das BMF nach wie vor keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar (Schreiben vom 22.9.2010, Az: IV C 4 - S 2227/07/10002 :002; Abruf-Nr. 103184). Die Kosten können nur bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz [EStG]). Eine Ausnahme gilt, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Dann stellen die Aufwendungen Werbungskosten dar.  

     

    Werbungskostenabzug nur bei vorhandenem Berufsabschluss

    Mit anderen Worten: Ein Abzug von Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist nach dem Willen des BMF nur möglich, wenn der Steuerzahler schon über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Zur Berufsausbildung zählen unter anderem:  

     

    • Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 1 Absatz 3, §§ 4 bis 52 Berufsbildungsgesetz sowie anerkannte Lehr- und Anlernberufe. Der Abschluss besteht in der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung.

     

    • Die Ausbildung aufgrund der Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen.