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  • 20.04.2009 | Gartenpflege und Bereitschaftsdienste auch begünstigt

    Bundesfinanzhof entscheidet großzügig
    zur Steuerermäßigung für Heimbewohner

    Auch Heimbewohner können die Steuer­ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Das ist nicht neu. Allerdings hat der Bundes­finanzhof (BFH) jetzt das Spektrum der begünstigten Aufwendungen erweitert.  

    Begünstigte Dienstleistungen

    Bereits 2007 hatte das Bundesfinanzministerium erklärt, dass auch Heimbewohner die Steuerermäßigung geltend machen können (Schreiben vom 27.10.2007, Az: IV C 4 - S 2296-b/07/0003; Abruf-Nr. 073679). Die Oberfinanzdirektion Koblenz hatte dann allerdings Aufwendungen für die Gartenpflege und einen Bereitschaftsdienst nicht zum Abzug zugelassen (Verfügung vom 6.3.2008, Az: S 2296b A - St 323; Abruf-Nr. 081449; Ausgabe 8/2008, Seite 9).  

     

    Das sah der BFH jetzt anders. Insbesondere folgende Dienstleistungen sind aus seiner Sicht begünstigt (Urteil vom 29.1.2009, Az: VI R 28/08; Abruf-Nr. 091158):  

     

    • Hausmeistertätigkeiten inklusive Pflege des Gemeinschaftsgartens
    • Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsräume
    • Vorhalten von Betreuungsdiensten (Nacht- und Pflegedienst, Hausdamen für das Erledigen kleiner Besorgungen und für die Begleitung)

    Anforderungen an die Rechnung

    Auch bezüglich der Rechnung zeigte sich der BFH großzügig. Der Nachweis kann durch eine Kostenaufstellung des Heimträgers für steuerliche Zwecke erfolgen, welche die Gesamtkosten für einzelne - als haushaltsnah anzusehende - Dienstleistungen enthält und den prozen­tualen und betragsmäßigen Anteil des Heimbewohners ausweist.