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  • 01.10.2006 | Gegenwert und Zwangläufigkeit?

    Nachträglicher Einbau eines Außenaufzugs wegen Behinderung

    Beim Ansatz von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel als außer-gewöhnliche Belastung prüfen die Finanzämter genau, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das gilt insbesonders, wenn es sich um Hilfsmittel handelt, die neben dem Erkrankten auch von Gesunden benutzt oder theoretisch wieder verkauft werden könnten. Anders gesagt: Erhalten Sie durch den Aufwand einen Gegenwert, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in der Regel nicht in Betracht.

    Gegenwert bei Außenaufzug?

    Doch wann liegt ein solcher Gegenwert vor? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Finanzgericht (FG) Münster im Fall eines nachträglich eingebauten Außenaufzugs beschäftigt und die Aufwendungen dafür zum Abzug zugelassen (Urteil vom 8.12.2005, Az: 8 K 1236/02 E; Abruf-Nr.  062003 ).

    Sachverhalt im Urteilsfall

    Der Steuerpflichtige war auf Grund eines Gehirnschlags zu 100 Prozent schwerbehindert. Weil das Einfamilienhaus aus baurechtlichen Gründen nur im Obergeschoss behindertengerecht umgebaut und kein (deutlich günstigerer) Innen- bzw. Treppenlift eingebaut werden konnte, wurde ein Außenlift angebracht. Die Nachbarn genehmigten das Bauvorhaben, obwohl dadurch die Grundstücksgrenzen nicht eingehalten wurden. Im Gegenzug verpflichtete sich der Steuerpflichtige aber dazu, dass der Aufzug nach seiner Genesung oder nach seinem Tod wieder entfernt wird.

    Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen, weil der Steuerpflichtige mit dem Lift einen Gegenwert erhalte habe. Das sah das FG anders: Weil der Aufzug wieder abgerissen werden müsse, handele es sich bei den Aufwendungen um verlorenen Aufwand. Die Aufwendungen seien zudem auch zwangsläufig entstanden, weil es auf Grund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen wäre, die Aufwendungen für den Außenaufzug zu vermeiden.

    Tipps für Praxis

    Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass Sie das Hilfsmittel lediglich zur Linderung der Krankheit angeschafft haben und es für Fremde keinen Nutzen darstellt und auch ein späterer Verkauf nicht in Frage kommt. Außerdem sollten Sie zum Beispiel durch Gutachten belegen können, dass keine billigere Umbaumaßnahme möglich gewesen ist.

    Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren (Az: III R 7/06). In vergleichbaren Fällen sollten Sie daher Einspruch gegen einen negativen Bescheid einlegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 12 | ID 96616