01.07.2007 | Außergewöhnliche Belastung
Anbau eines Außenaufzugs mit Rückbauverpflichtung
Ein Abzug von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung ist in der Regel nur möglich, wenn Sie für den Aufwand keinen Gegenwert erhalten. Das gilt auch für einen nachträglich eingebauten Außenaufzug. Und zwar aus Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn der Aufzug wieder abgebaut werden muss, wenn er nicht mehr benötigt wird. Im Urteilsfall war der Steuerpflichtige aufgrund eines Hirnschlags zu 100 Prozent schwerbehindert. Wegen der baulichen Gegebenheiten des Einfamilienhauses konnte nur ein Außenlift angebracht werden. Die Nachbarn genehmigten das Bauvorhaben, obwohl dadurch die vorgeschriebenen Abstände zu Grundstücksgrenzen nicht eingehalten wurden. Im Gegenzug verpflichtete sich der Steuerpflichtige dazu, dass der Aufzug nach seiner Genesung oder nach seinem Tod wieder entfernt wird. Das Finanzgericht hatte den Abzug der Aufwendungen aufgrund der Rückbaupflicht noch zugelassen (Ausgabe 10/2006, Seite 12). Der BFH vertritt jedoch die Ansicht, dass dem Steuerpflichtigen wegen des ungewissen Zeitpunkts des Rückbaus zunächst ein Gegenwert entstehe.
Beachten Sie: Im Fall des späteren Rückbaus hält der BFH eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids für möglich (§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung; Rückbau als rückwirkendes Ereignis). Ob und in welchem Umfang, dahingehend legte er sich aber nicht fest. (Urteil vom 25.1.2007, Az: III R 7/06; Abruf-Nr. 071559 )