07.01.2008 | Geschäftsveräußerung im Ganzen
Vermietungsunternehmer überträgt Miteigentumsanteile auf den Ehegatten
Wer auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet, kann Grundstücke auch umsatzsteuerpflichtig vermieten (§ 9 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Überträgt ein solcher Vermietungsunternehmer die Hälfte der vermieteten Grundstücke auf seinen Ehegatten und vermietet die entstehende Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft weiter umsatzsteuerpflichtig, kann die Übertragung umsatzsteuerlich eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 6.9.2007, Az: V R 41/05; Abruf-Nr. 073210).
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Absatz 1a UStG). Eine solche Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich auf den Erwerber/Übernehmer übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der Erwerber/Übernehmer tritt dann umsatzsteuerlich an die Stelle des Veräußerers.
Keine Vorsteuerberichtigung
Positive Folge im Urteilsfall: Die Ehefrau hatte noch als Alleineigentümerin Herstellungskosten für die Immobilien aufgewendet und dafür den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Das Finanzamt sah in der Übertragung des hälftigen Eigentums an den Ehemann eine für den Vorsteuerabzug schädliche Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit der Ehefrau. Es nahm deswegen zu Lasten der Ehefrau eine Vorsteuerberichtigung vor (§ 15a UStG). Zu Unrecht, entschied der BFH. Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Dass das Eigentum an den Grundstücken nicht insgesamt übertragen wurde und anschließend nicht der Ehemann, sondern die Bruchteilsgemeinschaft als Vermieterin auftrat, steht dem nicht entgegen.
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