01.03.2005 | Gesetzesänderung
Vorausgezahlte Erbbauzinsen, Miet- und Pachtzahlungen nicht mehr sofort abziehbar
Vorauszahlungen von Ausgaben für eine längerfristige Nutzungsüberlassung müssen Sie künftig gleichmäßig auf den Zeitraum verteilen, für den sie geleistet wurden. Diese Änderung des Zu- und Abflussprinzips (§ 11 Einkommensteuergesetz) wurde mit dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz (Abruf-Nr. 050003 ) beschlossen.
Der Bundesfinanzhof hat 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen für 99 Jahre im Voraus bezahlt und in voller Höhe als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können (Urteil vom 23.9.2003, Az: IX R 65/02; Abruf-Nr. 032684 ; März-Ausgabe 2004, Seite 7 ). Schnell wurde diese Gestaltungsmöglichkeit genutzt und entsprechende Erbbaufonds konzipiert. Die Finanzverwaltung befürchtete hohe Steuerausfälle und hat daher kurzerhand das Zu- und Abflussprinzip geändert.
Betroffen sind Vorauszahlungen auf Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren. In erster Linie sind das Vorauszahlungen auf
Erbbauzinsen, |
Miet- und Pachtzinsen sowie |
Mietleasing-Zahlungen. |
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