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  • 01.03.2005 | Gesetzesänderung

    Vorausgezahlte Erbbauzinsen, Miet- und Pachtzahlungen nicht mehr sofort abziehbar

    Vorauszahlungen von Ausgaben für eine längerfristige Nutzungsüberlassung müssen Sie künftig gleichmäßig auf den Zeitraum verteilen, für den sie geleistet wurden. Diese Änderung des Zu- und Abflussprinzips (§  11 Einkommensteuergesetz) wurde mit dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz (Abruf-Nr.  050003 ) beschlossen.

    Hintergrund

    Der Bundesfinanzhof hat 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen für 99 Jahre im Voraus bezahlt und in voller Höhe als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können (Urteil vom 23.9.2003, Az: IX R 65/02; Abruf-Nr.  032684 ; März-Ausgabe 2004, Seite 7 ). Schnell wurde diese Gestaltungsmöglichkeit genutzt und entsprechende Erbbaufonds konzipiert. Die Finanzverwaltung befürchtete hohe Steuerausfälle und hat daher kurzerhand das Zu- und Abflussprinzip geändert.

    Anwendungsfälle

    Betroffen sind Vorauszahlungen auf Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren. In erster Linie sind das Vorauszahlungen auf

  • Erbbauzinsen,
  • Miet- und Pachtzinsen sowie
  • Mietleasing-Zahlungen.
    Beispiel

    Hans Müller errichtet und vermietet ein Haus auf einem Erbbaugrundstück. Das Erbbaurecht hat eine Laufzeit von 99 Jahren. Der Erbbauzins beträgt jährlich 1.000 Euro. Herr Müller zahlt den gesamten Erbbauzins in Höhe von 99.000 Euro im Voraus. Die Zahlungen kann er jährlich mit 1.000 Euro als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen.