01.11.2004 | Gesetzesänderungen
Rechnungen zwei Jahre aufbewahren!
Beauftragen Sie als Privatmann ein Unternehmen mit Arbeiten an ihrem Grundstück oder Gebäude, müssen Sie seit dem 1. August 2004 zwei Dinge beachten:
1. | Sie müssen sich eine Rechnung ausstellen lassen. |
2. | Die Rechnung oder den Beleg, aus dem die Zahlung der Rechnung hervorgeht, müssen Sie zwei Jahre lang aufbewahren. |
Diese Pflicht ergibt sich aus dem "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz". Sie gilt für alle Bau-, Garten- oder Reinigungsarbeiten an Ihrem Grundstück oder Gebäude.
Beachten Sie: Unternehmer, die grundstücksbezogene Leistungen erbringen, müssen die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung ausstellen. Außerdem müssen sie ihre Auftraggeber schriftlich auf deren zweijährige Aufbewahrungsfrist hinweisen.
Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 1 | ID 96185