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  • 01.11.2004 | Gesetzesänderungen

    Rechnungen zwei Jahre aufbewahren!

    Beauftragen Sie als Privatmann ein Unternehmen mit Arbeiten an ihrem Grundstück oder Gebäude, müssen Sie seit dem 1. August 2004 zwei Dinge beachten:

    1. Sie müssen sich eine Rechnung ausstellen lassen.
    2. Die Rechnung oder den Beleg, aus dem die Zahlung der Rechnung hervorgeht, müssen Sie zwei Jahre lang aufbewahren.

    Diese Pflicht ergibt sich aus dem "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz". Sie gilt für alle Bau-, Garten- oder Reinigungsarbeiten an Ihrem Grundstück oder Gebäude.

    Beachten Sie: Unternehmer, die grundstücksbezogene Leistungen erbringen, müssen die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung ausstellen. Außerdem müssen sie ihre Auftraggeber schriftlich auf deren zweijährige Aufbewahrungsfrist hinweisen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 1 | ID 96185