Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2006 | Gesetzgeber kennt keine Pause

    Änderungen durch das "Mittelstandentlastungsgesetz" und das "Jahressteuergesetz 2007"

    Der Gesetzgeber kennt keine Pause. Es geht munter weiter mit den neuen Gesetzen. Im folgenden Beitrag bringen wir Sie auf den Stand der Dinge.

    "Mittelstandsentlastungsgesetz"

    Das "Mittelstandsentlastungsgesetz" (Abruf-Nr.  062075 ) bringt aus steuerlicher Sicht folgende Änderungen zum 1. Januar 2007:

  • Buchführungspflicht: Die Grenze für die steuerliche Buchführungspflicht wird von 350.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben werden (§  141 Absatz 1 Nummer 1 Abgabenordnung).
  • Kleinbetragsrechnungen: Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von bisher 100 Euro auf 150 Euro erhöht (§  33 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung).
  • Vorsteuerberichtigung: Wenn im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände bzw. Leistungen eingehen, werden diese Gegenstände und Leistungen zu einem Berichtigungsobjekt zusammengefasst (§  15a Absatz 3 Umsatzsteuergesetz).
    Beispiel

    Herr Klein kauft im Januar 2005 ein Haus mit zwei Wohnungen. Er renoviert das Haus, indem er die Fenster erneuern und die Fassade streichen lässt. Er erhält jeweils eine Rechnung vom Fensterbauer und vom Maler. Beide Wohnungen vermietet er zunächst zu Wohnzwecken. Ab dem 1. Januar 2007 vermietet er eine Wohnung zu gewerblichen Zwecken und optiert diesbezüglich zur Umsatzsteuerpflicht. Während er bislang für jede Rechnung die Berichtigung einzeln vornehmen musste, kann er jetzt die Umsatzsteuer aus beiden Rechnungen zusammengefasst im Wege der Berichtigung als Vorsteuer geltend machen.

    Kurzfristig wurde auch noch ein sozialversicherungsrechtlicher Brennpunkt entschärft. Arbeitgeber können die Ende des Monats fälligen Sozialversicherungsbeiträge ab sofort der Höhe nach am Vormonat ausrichten, wenn sich die Beiträge durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile regelmäßig ändern (§  23 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch IV).

    Jahressteuergesetz 2007