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  • 01.05.2003 | Gestaltungsmöglichkeiten für Rentner

    So nutzen Rentner-Ehepaare den Altersentlastungsbetrag optimal

    Bei Steuerzahlern, die das 64. Lebensjahr vor Beginn des entsprechenden Veranlagungszeitraums vollendet haben, wird vom Gesamtbetrag ihrer Einkünfte ein Altersentlastungsbetrag abgezogen. Den Altersentlastungsbetrag erhalten Rentner und Pensionäre, die neben ihrer Rente oder Pension andere Einkünfte erzielen bzw. keine Rente oder Pension beziehen und nur andere Einkünfte haben. Bei zusammen veranlagten Ehepaare bestehen dabei Gestaltungsmöglichkeiten, die sie nutzen sollten.

    Wie berechnet sich der Altersentlastungsbetrag?

    Der Altersentlastungsbetrag berechnet sich aus 40 Prozent des (Brutto)- Arbeitslohns und 40 Prozent der positiven Summe der anderen Einkünfte. Abzugsfähig sind maximal 1.908 Euro im Jahr (§  24a Einkommensteuergesetz). Nicht berücksichtigt werden Versorgungsbezüge und Leibrenten. Verluste aus einer Einkunftsart werden mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten saldiert und mindern die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag.

    Beachten Sie: Bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Bruttolohn maßgebend. Das heißt, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag muss nicht abgezogen werden.

     Beispiel 

    Rentner Klein ist 66 Jahre alt und verwitwet. Er bezieht eine Beamtenpension von 18.000 Euro und hat Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 4.500 Euro im Jahr. Seine Kapitalanlagen bringen ihm 2.500 Euro an Zinseinnahmen. Aus der Vermietung einer Wohnung hat er einen Verlust von 500 Euro. Der Altersentlastungsbetrag berechnet sich wie folgt:

    Einnahmen / Andere Einkünfte   Altersentlastungsbetrag
    Brutto-Arbeitslohn = 4.500 Euro   4.500 x 40 % = 1.800 Euro
    Einnahmen aus Kapitalvermögen 2.500 Euro  
    ./. Sparerfreibetrag ./. 1.550 Euro  
    ./. Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 51 Euro  
    = Einkünfte aus Kapitalvermögen = 899 Euro  
    ./. Verlust aus Vermietung ./. 500 Euro  
    = Andere Einkünfte = 399 Euro  
    Andere Einkünfte = 399 Euro   399 x 40 % = 160 Euro
    Gesamt   1.960 Euro

    Herrn Klein stünde rechnerisch ein Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.960 Euro zu. Dieser Betrag übersteigt aber den Höchstbetrag. Herr Klein kann daher lediglich 1.908 Euro als Altersentlastungsbetrag geltend machen.

    Unser Tipp: Für pauschal versteuerten Arbeitslohn wird kein Altersentlastungsbetrag gewährt. Daher kann es für Rentner vorteilhaft sein eine Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte abzurechnen.

    Gestaltungsmöglichkeiten für Ehepaare

    Bei zusammen veranlagten Ehepaaren steht der Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten zu, wenn er die Altersgrenze erreicht hat und über entsprechende Einkünfte verfügt. Besonders bei Einkünften aus Kapitalvermögen besteht ein Gestaltungspotenzial, wenn Ehegatten ihr Vermögen so umschichten, dass die Einkünfte nicht einem Ehepartner allein, sondern beiden Ehegatten zuzurechnen sind.

     Beispiel 

    Die Eheleute Schneider sind beide 65 Jahre alt und Altersrentner. Sie verfügen über Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 16.000 Euro, die allein Herrn Schneider zufließen. Die Schneiders erhalten daher bei der Zusammenveranlagung nur für Herrn Schneider den Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro.