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  • 01.09.2005 | Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

    Wann ist die Geschäftsführung einer GmbH umsatzsteuerpflichtig?

    Auch ein GmbH-Geschäftsführer kann unter bestimmten Voraussetzungen als "selbstständig Tätiger" einzustufen sein. Das hat zur Folge, dass er auf seine Einnahmen in der Regel Umsatzsteuer abführen muss. Im Gegenzug kann er aber aus der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug geltend machen.

    Diese vom Bundesfinanzhof (BFH) getroffene Entscheidung führt zwar zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Sie kann dem GmbH-Geschäftsführer aber auch Gestaltungsmöglichkeiten beim Vorsteuerabzug eröffnen.

    Geschäftsführung als selbstständige Betätigung?

    Bereits vor drei Jahren hatte der BFH entschieden, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft mit seiner Geschäftsführungsleistung zumindest dann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringt, wenn die Tätigkeit als Geschäftsführer unabhängig vom Gewinn vergütet wird (Urteil vom 6.6.2002, Az: V R 43/01; Abruf-Nr.  020931 ).

    Was die Geschäftsführungsleistung bei der GmbH angeht, hat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung vertreten, dass eine natürliche Person, die die Geschäftsführung einer GmbH wahrnimmt, als nichtselbstständig anzusehen ist. Folge: Die Geschäftsführungsvergütung unterliegt nicht der Umsatzsteuer (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.12.2003, Az: IV B 7 - S 7100 - 246/03; Abruf-Nr.  040448 ).

    Der BFH hat diese Auslegung der Finanzverwaltung nun verworfen: Auch die Geschäftsführungsleistung eines GmbH-Geschäftsführers kann als selbstständige Tätigkeit zu beurteilen sein (Urteil vom 10.3.2005, Az: V R 29/03; Abruf-Nr.  051423 ).

    Abgrenzungskriterien der neuen Rechtsprechung

    Grundsätzlich ist der Geschäftsführer als "vertretungsberechtigtes Organ" der GmbH den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen (§  37 Absatz 1 GmbH-Gesetz). Aus dieser Weisungsgebundenheit könne aber nicht abgeleitet werden, dass der Geschäftsführer stets nichtselbstständig tätig ist, so der BFH.