· Fachbeitrag · Einkommensteuer
§ 7g EStG-Sonder-AfA: So nutzen Unternehmen die neue FG-Berechnung der Gewinngrenze
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
| Investitionsabzugsbeträge und Sonder-AfA nach § 7g EStG richten sich an kleine und mittlere Unternehmen. Beide Begünstigungen können daher nur in Anspruch genommen werden, wenn der (rechtsformunabhängige) Gewinn 200.000 Euro nicht überschreitet. In einem aktuellen Urteil hat sich das FG Baden-Württemberg mit der Berechnung des maßgeblichen Gewinns beschäftigt ‒ und sich gegen die Finanzverwaltung und für eine steuerzahlerfreundliche Auslegung entschieden. SSP zeigt Ihnen, auf welche Feinheiten bei der Bestimmung der Gewinngrenze zu achten ist. |
Welches Wirtschaftsjahr ist entscheidend?
Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung beweglicher abnutzbarer Wirtschaftsgüter in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Maßgeblich ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Sonderabschreibungen können nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
Entscheidend ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs unmittelbar vor der Anschaffung (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG). Die Höhe des Gewinns in dem Wirtschaftsjahr, in dem die begünstigten Wirtschaftsgüter angeschafft werden, ist hingegen irrelevant. Wird die Gewinngrenze dann überschritten, können lediglich keine neuen Investitionsabzugsbeträge für weitere geplante Anschaffungen gebildet werden.
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