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  • 01.04.2004 | Gestaltungsmöglichkeiten

    Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen

    Gewerbetreibende und Selbstständige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 2.10.2003, Az: IV R 13/03; Abruf-Nr.  032752 ). Die Entscheidung eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen wollen.

    Was ist gewillkürtes Betriebsvermögen?

    Nutzen Sie ein Wirtschaftsgut (zum Beispiel einen Pkw) zu mehr als 50 Prozent betrieblich, gehört es steuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Als Bilanzierer dürfen Sie ein Wirtschaftsgut aber bereits ab einer Nutzung von mindestens 10 Prozent als Betriebsvermögen behandeln. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 Prozent und 50 Prozent spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, durften Sie bisher kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden.

    Beachten Sie: Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als zehn Prozent betrieblich nutzen, sind notwendiges Privatvermögen.

    Vorteile des gewillkürten Betriebsvermögens

    Die Bildung von gewillkürten Betriebsvermögen kann im Einzelfall steuerlich vorteilhaft sein. Das gilt vor allem bei einem Pkw mit geringem betrieblichem Nutzungsanteil, weil die private Nutzung pauschal nach der Ein-Prozent-Regel bewertet werden kann.

    Beispiel

    Zahnärztin Gabi Weis ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Ihren Pkw (Listenpreis: 40.000 Euro) nutzt sie zu 10 Prozent für berufliche Fahrten. Im Jahr 2004 betragen Pkw-Kosten einschließlich Abschreibung 16.000 Euro. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte fallen nicht an.

    Betriebsausgabenabzug nach bisheriger Rechtslage

    Nach der bisherigen Rechtslage kann Frau Weis nur die anteiligen auf die betrieblichen Fahrten entfallenden Pkw-Kosten in Höhe von 1.600  Euro (=  10  % von 16.000 Euro) als Betriebsausgaben abziehen.

    Betriebsausgabenabzug nach neuer Rechtslage

    Nach der neuen Rechtsprechung kann Frau Weis den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln. Das heißt: Alle Aufwendungen sind in voller Höhe Betriebsausgaben. Im Gegenzug muss sie den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Wert der privaten Nutzung versteuern.

    Betriebsausgaben 16.000 Euro
    Private Nutzung: 1 % x 12 Monate x 40.000 Euro 4.800 Euro
    Verbleibender Betriebsausgabenabzug 11.200 Euro