24.08.2009 | Gestaltungstipp
Das Hinausschieben einer Abfindungszahlung ist kein Gestaltungsmissbrauch
Das Hinausschieben der Fälligkeit einer vereinbarten Abfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers stellt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das gilt auch, wenn das Hinausschieben allein aus steuerlichen Gründen erfolgt.
Fünftel-Regelung bringt wenig Steuervorteil
Steuerlich kann es vorteilhaft sein, eine Abfindungszahlung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die normale tarifermäßigte Besteuerung (Fünftel-Regelung) der Abfindung kann die steuerlichen Nachteile durch das Zusammenfallen von Arbeitslohn und Abfindung nicht voll ausgleichen.
Beispiel
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers (ledig) endete zum 31. Dezember 2008. Er erhielt 2008 eine Abfindung in Höhe von 40.000 Euro. 2009 bezieht er ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.250 Euro. Aus einer Mietimmobilie erzielt er außerdem Vermietungseinkünfte. 2008 betrug sein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung 46.000 Euro, 2009 beträgt sein zu versteuerndes Einkommen 8.000 Euro. Seine Einkommensteuerbelastung ermittelt sich wie folgt:
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In den Jahren 2008 und 2009 muss der Arbeitnehmer Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 29.112 Euro (= 27.862 Euro + 1.250 Euro) zahlen.
Fortführung des Beispiels
Der Arbeitnehmer erhält die Abfindung erst im Jahr 2009 ausbezahlt:
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Der Arbeitnehmer muss in den Jahren 2008 und 2009 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 22.307 Euro (= 11.492 Euro + 10.815 Euro) zahlen. Das Verschieben der Abfindungszahlung spart ihm 6.805 Euro (29.112 Euro ./. 22.307 Euro).
Hinausschieben der Zahlung ist kein Gestaltungsmissbrauch
Das FG Niedersachsen gesteht Arbeitnehmern zu, durch das Hinausschieben der Abfindungszahlung ein für sie steuerlich günstigeres Ergebnis zu erzielen Das gelte auch, wenn zunächst durch eine Betriebsvereinbarung die Fälligkeit der Abfindung im Dezember vereinbart wurde und dann aus steuerlichen Gründen auf den Januar des Folgejahrs verschoben wurde.
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