01.08.2003 | Gewerbesteuer
Auflösung einer Ansparabschreibung
Wird eine Ansparabschreibung vor Betriebseröffnung gebildet, wirkt sie sich gewerbesteuerlich nicht aus, weil die Gewerbesteuerpflicht erst mit Betriebseröffnung beginnt. Wird die Ansparabschreibung später aufgelöst, würde sie den Gewerbeertrag erhöhen.
Unser Tipp: Stellen Sie in einem solchen Fall einen Antrag bei Ihrem Finanzamt. Beantragen Sie, die Auflösung der Ansparabschreibung aus Billigkeitsgründen (§ 163 Abgabenordnung) nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen. Verweisen Sie dabei auf den Ländererlass vom 23. März 2003 (BStBl 2003 I, 331).
Quelle: Ausgabe 08 / 2003 | Seite 6 | ID 95949