· Fachbeitrag · PV-Anlagen
Update PV-Anlagen: Anhängige Musterprozesse kennen und für eine Verfahrensruhe nutzen
| Wurden im Jahr 2022 für eine unter § 3 Nr. 72 EStG fallende PV-Anlage Betriebsausgaben gezahlt, die sich noch auf 2021 oder früher beziehen, versagt das Finanzamt nicht immer, aber oft den Betriebsausgabenabzug. Gleichermaßen löst es für 2021 gebildete Investitionsabzugsbeträge rückwirkend auf, wenn die Investition erst im Jahr 2022 oder später getätigt wurde. Zwei für alle Steuerzahler unglückliche ‒ und teure ‒ Punkte. Doch nun sind die ersten Musterklagen anhängig, also handeln Sie! |
Betriebsausgaben für 2021 ‒ in 2022 noch abzugsfähig?
Musterprozess Eins betrifft das Thema „Betriebsausgabenabzug für eine jetzt ertragsteuerbefreite Anlage“.
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A betreibt seit einigen Jahren eine PV-Anlage und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Im Jahr 2022 hat er an das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 in Höhe von 500 Euro überwiesen, die er 2021 mit Zufluss vom Netzbetreiber als Betriebseinnahme versteuert hat. Zudem hat er 2022 an seinen Steuerberater netto 300 Euro für die Erstellung der Gewinnermittlung und Umsatzsteuererklärung für 2021 bezahlt. Das Problem: Die PV-Anlage ist seit dem 01.01.2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. |
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