26.03.2009 | Gewerbesteuer
Höherer Freibetrag für die Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer-Freibetrag für bestimmte sonstige juristischen Personen (zum Beispiel rechtsfähige Vereine) wurde ab 2009 von 3.900 Euro auf 5.000 Euro erhöht (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Gewerbesteuergesetz). Das heißt: Beträgt der Gewerbeertrag maximal 5.000 Euro, muss keine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden (§ 25 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung). (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)(Abruf-Nr. 090561)
Der Gewerbesteuer-Freibetrag für bestimmte sonstige juristischen Personen (zum Beispiel rechtsfähige Vereine) wurde ab 2009 von 3.900 Euro auf 5.000 Euro erhöht (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Gewerbesteuergesetz).
Quelle:
Ausgabe 04 / 2009 | Seite 5 | ID 125626
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