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  • 01.01.2004 | Gewerbesteuer

    Kippt die Gewerbesteuerpflicht der Freiberufler-GmbH?

    Während die Bundesregierung heftig damit flirtet, auch Freiberufler mit der Gewerbesteuer zu überziehen, zweifelt das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt daran, ob eine Freiberufler-GmbH überhaupt Gewerbesteuer zahlen muss. Eine Kapitalgesellschaft ist nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen immer gewerbesteuerpflichtig (§  2 Absatz 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz [GewStG]). Also auch dann, wenn die GmbH nur aus Freiberuflern besteht, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Das FG zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift. Die Rechtfertigung der Heranziehung zur Gewerbesteuer könne nicht allein aus der Rechtsform, sondern nur aus dem Vorliegen eines typischen Gewerbebetriebs hergeleitet werden, so das FG. Weil die Freiberufler-GmbH aber keine gewerbliche Tätigkeit entfaltete, hat das FG dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids stattgegeben (Beschluss vom 19.8.2003, Az: 4 V 108/02).

    Wichtig: Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des FG mittlerweile Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen IV B 192/03 geführt. Mit ihm soll geklärt werden, ob der BFH die grundsätzlichen Zweifel des FG an der Verfassungsmäßigkeit von §  2 Absatz 2 GewStG teilt.

    Unser Tipp: Freiberufler-GmbH sollten jetzt gegen Gewerbesteuer-Bescheide Einspruch einlegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie Ruhen des Verfahrens stellen. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens vor dem FG Sachsen-Anhalt auf dem Laufenden.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 6 | ID 96032