28.06.2010 | GmbH-Beteiligungen
Antrag auf Teileinkünfteverfahren kann sich besonders bei hohen Werbungskosten lohnen
Kapitalerträge sind mit dem Einbehalt der Abgeltungsteuer ab 2009 grundsätzlich abschließend besteuert. GmbH-Gesellschafter können aber Gewinnausschüttungen auf Antrag auch individuell nach dem Teileinkünfteverfahren (60 Prozent der Einkünfte sind steuerpflichtig) versteuern.
Unser Tipp: Weil im Gegenzug dann auch 60 Prozent der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen. Die Option können Sie erstmals für das Jahr 2009 in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen für Teileinkünfteverfahren
Eine individuelle Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 Einkommensteuergesetz [EStG]):
- Der GmbH-Gesellschafter ist zu mindestens 25 Prozent (mittelbar oder unmittelbar) an der GmbH beteiligt. Ausreichend ist, wenn die geforderte Beteiligungshöhe zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Veranlagungszeitraum vorliegt, für den der Antrag erstmals gestellt wird.
- Der GmbH-Gesellschafter ist bei einer Beteiligung zwischen 1 und 24,99 Prozent außerdem für die GmbH beruflich tätig, zum Beispiel als Geschäftsführer. Als berufliche Tätigkeit gelten dabei sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig ausgeübte Tätigkeiten, sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Die Tätigkeit muss weder einen bestimmten Umfang haben noch muss sie entgeltlich erfolgen oder ununterbrochen während des gesamten Jahres ausgeübt werden.
Funktionsweise des Teileinkünfteverfahrens
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