01.08.2005 | Günstige Rechtsprechung nutzen
Aufwendungen für ein Studium in den Jahren 2003 und früher jetzt noch geltend machen!
In mehreren Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als Werbungskosten eingestuft. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an hat die Bundesregierung die günstige Rechtsprechung durch eine Gesetzesänderung ausgehebelt. Dennoch können Sie auch jetzt noch von der Rechtsprechung profitieren. Wie das geht, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Für die Jahre vor 2004 gilt weiterhin die positive BFH Rechtsprechung. Das sieht auch die Oberfinanzdirektion Münster so (Verfügung vom 11.3.2005 Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 012/2005; Abruf-Nr. 052028 ).
Das heißt: Bis einschließlich 2003 können Sie Ihre Aufwendungen für Aus- und Fortbildung als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch für ein Erststudium, das Sie unmittelbar nach dem Abitur aufgenommen haben. Wie Sie dabei vorgehen müssen, hängt davon ab, ob für die Jahre bis 2003 bereits Einkommensteuerbescheide ergangen sind.
Wichtig: Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass die Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen. Am einfachsten erbringen Sie diesen Nachweis, wenn Sie die angestrebte Tätigkeit später tatsächlich ausüben.
Haben Sie während Ihrer Studienzeit mangels steuerpflichtiger Einkünfte keine Steuer-Erklärung abgegeben, können Sie dies jetzt nachholen. Im Jahr 2005 können Sie noch Erklärungen ab dem Jahr 2001 abgeben, weil die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Abgabenordnung [AO]).
Wichtig: Sie müssen eine "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" abgeben. Achten Sie darauf, dass Sie auf der Seite eins des Mantelbogens das Kreuz an der richtigen Stelle setzen.
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