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  • 01.02.2007 | Grundsätzlich vier Jahre

    Einfluss der verletzten Mitwirkungspflicht auf die Verjährung von Kindergeldbescheiden

    Die Mitwirkungspflicht der Eltern beim Kindergeld ist keine Anzeige in dem Sinne, dass sich bei einer Verletzung der Anzeigepflicht der Beginn und damit auch das Ende der Verjährungsfrist verschieben würde. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann sich sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Eltern auswirken.

    Verjährungsfristen beim Kindergeld

    Für das Kindergeld gelten dieselben Verjährungsfristen wie für Steuerbescheide. Das heißt: Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das Kindergeld ausgezahlt wird.

    Die Festsetzungsfrist beginnt allerdings später zu laufen, wenn Sie eine "Anzeige" über einen steuer-relevanten Sachverhalt beim Finanzamt einreichen müssen ("Anlaufhemmung", §  170 Absatz 2 Nummer 1 Abgabenordnung [AO]). Weil der Elternteil, der das Kindergeld beantragt hat oder erhält, der Familienkasse alle relevanten Änderungen mitteilen muss (§  68 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz), will die Familienkasse auch beim Kindergeld die "Anlaufhemmung" angewendet wissen.

    Das sieht der BFH anders: Die Mitwirkungspflicht ist keine Anzeige im Sinne §  170 Absatz 2 Nummer 1 AO (Urteil vom 18.5.2006, Az: III R 80/04; Abruf-Nr.  063078 ). Das heißt: Die Festsetzungsfrist endet regulär nach vier Jahren. Im Urteilsfall hatte das folgende Auswirkungen.

    Urteilsfall

    Ein Vater hatte Kindergeld beantragt. Das Kind lebte aber seit 1995 nicht mehr bei ihm, sondern bei der Mutter. Damit war die Mutter vorrangig kindergeldberechtigt und hätte das Kindergeld eigentlich erhalten müssen. Tatsächlich kassierte es der Vater. Er gab allerdings an, dass er das Kindergeld immer sofort an die Mutter weitergeleitet habe, was nicht stimmte. Als der Familienkasse das Ganze im Jahr 2003 bekannt wurde, forderte sie das Kindergeld per Bescheid ab Januar 1996 zurück.

    Weil es keine Anhaltspunkte für eine Steuerverkürzung oder -hinterziehung gab (dann wäre die Verjährungsfrist länger gewesen), endete die Frist für die Rückforderung des Kindergelds nach vier Jahren. Die Familienkasse durfte im Jahr 2003 daher das Kindergeld nur noch für 1999 und die Folgejahre zurückfordern.

    Wichtig: Das Urteil wirkt sich bei einer Rückforderung von Kindergeld zugunsten der Eltern aus. Wer aber vergessen hat, Kindergeld zu beantragen, hat im umgekehrten Fall auch nur vier Jahre Zeit, nachträglich das Kindergeld für ein bereits abgelaufenes Jahr zu beantragen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 10 | ID 96685