01.02.2007 | Grundsätzlich vier Jahre
Einfluss der verletzten Mitwirkungspflicht auf die Verjährung von Kindergeldbescheiden
Die Mitwirkungspflicht der Eltern beim Kindergeld ist keine Anzeige in dem Sinne, dass sich bei einer Verletzung der Anzeigepflicht der Beginn und damit auch das Ende der Verjährungsfrist verschieben würde. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann sich sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Eltern auswirken.
Für das Kindergeld gelten dieselben Verjährungsfristen wie für Steuerbescheide. Das heißt: Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das Kindergeld ausgezahlt wird.
Die Festsetzungsfrist beginnt allerdings später zu laufen, wenn Sie eine "Anzeige" über einen steuer-relevanten Sachverhalt beim Finanzamt einreichen müssen ("Anlaufhemmung", § 170 Absatz 2 Nummer 1 Abgabenordnung [AO]). Weil der Elternteil, der das Kindergeld beantragt hat oder erhält, der Familienkasse alle relevanten Änderungen mitteilen muss (§ 68 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz), will die Familienkasse auch beim Kindergeld die "Anlaufhemmung" angewendet wissen.
Das sieht der BFH anders: Die Mitwirkungspflicht ist keine Anzeige im Sinne § 170 Absatz 2 Nummer 1 AO (Urteil vom 18.5.2006, Az: III R 80/04; Abruf-Nr. 063078 ). Das heißt: Die Festsetzungsfrist endet regulär nach vier Jahren. Im Urteilsfall hatte das folgende Auswirkungen.
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Wichtig: Das Urteil wirkt sich bei einer Rückforderung von Kindergeld zugunsten der Eltern aus. Wer aber vergessen hat, Kindergeld zu beantragen, hat im umgekehrten Fall auch nur vier Jahre Zeit, nachträglich das Kindergeld für ein bereits abgelaufenes Jahr zu beantragen.