01.12.2006 | Grundsätzliches zu Unterhaltszahlungen
Unterstützung bedürftiger Personen im Ausland
Viele in Deutschland lebende Ausländer unterstützen ihre Verwandten in der Heimat. Die Zahlungen können sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 7.680 Euro jährlich pro Person als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33a Einkommensteuergesetz [EStG]). Wichtig ist, dass die Weichen von Beginn an richtig gestellt werden. Denn die Bedingungen für den Abzug wurden immer weiter verschärft und auch die Finanzgerichte haben oft zu Gunsten der Finanzverwaltung entschieden.
Im ersten Teil des Beitrags beantworten wir die wichtigsten grundsätzlichen Fragen zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen. In der nächsten Ausgabe gehen wir dann auf die speziellen Probleme bei Auslandssachverhalten ein.
Ob Sie Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung abziehen dürfen, müssen Sie in mehreren Schritten prüfen.
Die unterstützte Person muss nach deutschem Recht einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie haben. Gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind Sie gegenüber Ihren Verwandten in gerader Linie (§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Dazu zählen Kinder, Eltern und Großeltern.
Keine Unterhaltsverpflichtung besteht für Geschwister und Verschwägerte. Das führt oft zu Problemen, weil in verschiedenen Kulturkreisen eine moralische Verpflichtung zur Unterstützung der ganzen Familie besteht. Doch der Unterhalt für andere Personen ist (zunächst) ausgeschlossen (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG). Das gilt auch, wenn Sie nach ausländischem Recht bereits zur Unterhaltszahlung verurteilt worden sind oder sich freiwillig auf schuldrechtlicher Basis verpflichtet haben, Unterhalt zu zahlen.
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Es reicht, wenn eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Es spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person den Anspruch auch tatsächlich geltend macht.
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