01.07.2005 | Hartz IV
Aufnahme der "Hartz-Klausel" in eine Lebensversicherung
Hartz-IV-Empfänger können durch Aufnahme der "Hartz-Klausel" eine Lebensversicherung auch später noch"umgestalten", um sie im Rahmen der Freibeträge vor dem Zugriff zu schützen. Das ist bis kurz vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II zulässig, urteilt das Sozialgericht (SG) Münster.
Hintergrund: Empfängern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und dessen Partnern steht ein Freibetrag für die private Altersvorsorge in Höhe von 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu, maximal 13.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Vertrag eine Auszahlung vor Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausschließt ("Hartz-Klausel").
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitsloser seinen Lebensversicherungsvertrag so ergänzt, dass die Leistung erst nach dem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden kann, soweit die gesetzlich vorgesehenen Hartz IV-Freibeträge für ihn und seine Frau nicht überschritten werden. Diese Änderung nahm er erst wenige Tage vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II vor. Das SG sieht den dadurch ausgelösten Vermögensschutz als "von den zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" gedeckt. (Beschluss vom 11.4.2005, Az: S 16 AS 26/05 ER; Abruf-Nr. 051384 )