Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2005 | Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungswidrig?

    Warum Sie gegen Ihren Einkommensteuerbescheid 2004 Einspruch einlegen sollten!

    Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 steht derzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf dem Prüfstand. In zwei Verfahren (2 BvR 412/04 und 2 BvR 2491/04) geht es um die Frage, ob die Erhöhung der Biersteuer durch Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes verfassungswidrig ist. Sicher fragen Sie sich jetzt, was interessiert mich die Biersteuer?

    Doch genauso wie die Erhöhung der Biersteuer wurde auch die Koch/Steinbrück-Liste erst in letzter Minute durch den Vermittlungsausschuss in das Gesetz eingebracht. Nach Ansicht zahlreicher Steuerexperten hat der Vermittlungsausschuss damit seine Kompetenzen überschritten.

    Folgen einer möglichen Verfassungswidrigkeit

    Für Sie heißt das: Zahlreiche Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG) sind möglicherweise verfassungswidrig. Steuerbescheide in denen sich die Änderungen ausgewirkt haben, sollten Sie deshalb offen halten. In der folgenden Übersicht finden Sie alle Änderungen, die durch die nachträglich eingebrachte Koch/Steinbrück-Liste erfolgt


    Regelung Bis 2003 Ab 2004
    Freibeträge für Abfindungen (§  3 Nummer 9 EStG):
    - 55. Lebensjahr / Dienstverhältnis 20 Jahre
    - 50. Lebensjahr / Dienstverhältnis 15 Jahre
    - keine der Voraussetzungen erfüllt

    12.270 Euro
    10.226 Euro
    8.181 Euro

    11.000 Euro
    9.000 Euro
    7.200 Euro
    Übergangsgelder oder -beihilfen (§  3 Nummer 10 EStG) 12.271 Euro 10.800 Euro
    Beihilfen zu Geburt oder Hochzeit (§  3 Nummer 15 EStG) 358 Euro 315 Euro
    Jobticket (§  3 Nummer 34 EStG) Steuerfrei Steuerpflichtig
    Sachprämien (§  3 Nummer 38 EStG) 1.224 Euro 1.080 Euro
    Geschenke (§  4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG) 40 Euro 35 Euro
    Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen (§  4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG) 80 % 70 %
    Abschreibung (neuer §  7 Absatz 5 Nummer 3 c EStG) Für Gebäude mit Bauantrag bzw. Erwerb nach dem 31. Dezember 2003 8 Jahre 5 %
    6 Jahre 2,5 %
    36 Jahre 1,25 %
    10 Jahre 4 %
    8 Jahre 2,5 %
    32 Jahre 1,25 %
    Abschreibung für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§  7h EStG) oder für Baudenkmäler (§  7i EStG) 10 Jahre 10 % 8 Jahre 9 %
    4 Jahre 7 %
    Freigrenze Sachbezüge (§  8 Absatz 2 Satz 9 EStG) 50 Euro 44 Euro
    Rabattfreibetrag (§  8 Absatz 3 EStG) 1.224 Euro 1.080 Euro
    Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§  9a Satz 1 Nummer 1 EStG) 1.044 Euro 920 Euro
    Vorsorgeaufwendungen (§  10 Absatz 1 Nummer 2 EStG) Abzug der Beiträge für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen 100 % 88 %
    Sonderausgabenabzug bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern oder Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§  10f EStG) 10 Jahre 10 % 10 Jahre 9 %
    Sonderausgabenabzug für Kulturgüter (§  10g EStG) 10 Jahre 10 % 10 Jahre 9 %
    Veräußerungsfreibetrag (§  16 EStG)
    Grenzbetrag
    51.200 Euro
    154.000 Euro
    45.000 Euro
    136.000 Euro
    Veräußerungsfreibetrag (§  17 EStG)
    Grenzbetrag
    10.300 Euro
    41.000 Euro
    9.060 Euro
    36.100 Euro
    Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern (§  19a EStG) 154 Euro 135 Euro
    Sparer-Freibetrag (§  20 Absatz 4 EStG)
    Ledige
    Ehegatten

    1.550 Euro
    3.100 Euro

    1.370 Euro
    2.740 Euro
    Mindestmiete bei Vermietung an Angehörige (§  21 EStG) 50 % 56 %
    Ermäßigter Steuersatz (§  34 Absatz 3 EStG) 50 % 56 %
    Pauschalierungssatz bei Sachprämien (§  37a EStG) 2 % 2,25 %
    Vorgehensweise

    Wirken sich diese Änderungen in Ihrem Einkommensteuer-Bescheid aus, müssen Sie den Bescheid offen halten. Nur so können Sie von einer möglichen positiven Entscheidung des BVerfG profitieren. Legen Sie daher Einspruch ein und begründen Sie ihn damit, dass sich die betreffende Regelung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, zum Beispiel der niedrigere Arbeitnehmer-Pauschbetrag, für Sie negativ auswirkt. Beantragen Sie gleichzeitig Ruhen des Verfahrens, bis das BVerfG entschieden hat.

    Wichtig: Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurden auch die erbschaftsteuerlichen Freibeträge bei der Übertragung von Betriebsvermögen gesenkt (§  13a Erbschaftsteuergesetz). Entsprechende Erbschaftsteuer-Bescheide sollten Sie daher ebenfalls offen halten.

    Noch kein automatischer Vorläufigkeitsvermerk

    Das Bundesfinanzministerium ist erwartungsgemäß der Meinung, dass das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist (Schreiben vom 12.3.2004, Az: IV D 2 - S 0338 - 13/04; Abruf-Nr.  040718 ).