01.07.2007 | Haushaltsnahe Dienstleistung
Steuerermäßigung auch für Rechtsnachfolger
Aufwendungen für mietvertraglich vorgeschriebene Renovierungsarbeiten können im Todesfall durch den Erben (Rechtsnachfolger) als haushalts-nahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden. Im Todesfall könne unterstellt werden, dass der Erbe als Rechtsnachfolger in der Wohnung des Vormieters bis zur endgültigen Abwicklung des Mietverhältnisses einen Haushalt unterhält. Die Steuerermäßigung gibt es auch, wenn der Erbe nur mittelbarer Auftraggeber ist, weil der Vermieter die Renovierung auf Kosten des Erben veranlasst hat. (Senatsverwaltung Berlin, Information der Fachreferate III A bis III C, 1/2007)
Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 1 | ID 111075