18.12.2008 | Haushaltsnahe Dienstleistungen
Fehlende Übertragbarkeit - Bundesfinanzhof muss entscheiden
Die Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Einkommensteuergesetz) läuft ins Leere, wenn in dem Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Denn ein Vor- bzw. Rücktrag ist nicht vorgesehen. Dagegen wehrt sich der Bund der Steuerzahler mit einem Musterverfahren. Das Finanzgericht (FG) Köln hat sich jetzt aber auf die Seite der Finanzverwaltung gestellt und die Klage abgewiesen.
Unser Tipp: Betroffene Steuerzahler sollten aber Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) verweisen (Az: VI R 44/08). Ihr Verfahren ruht dann bis der BFH endgültig entschieden hat. (Urteil vom 14.8.2008, Az: 10 K 4217/07)(Abruf-Nr. 083524)
Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 3 | ID 123403