28.03.2011 | Haushaltsnahe Dienstleistungen
Kosten der Müllabfuhr sind nicht begünstigt
Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz steuerlich begünstigt. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden (Urteil vom 26.2.2011, Az: 4 K 1483/10; Abruf-Nr. 110966). Der Steuerzahler drang beim FG mit seinem Argument nicht durch, dass Reinigungskosten der Wohnung als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen seien, wenn hierfür ein Dienstleister beauftragt werde. Dies sei bei der Müllabfuhr der Fall. Die Leistung fände in der Wohnung statt, weil der Müll aus der Wohnung entfernt werde.
Praxishinweis: Das FG hat die Revision zugelassen, weil die Frage von der Rechtsprechung nicht geklärt ist und in der Fachliteratur die Auffassung vertreten wurde, dass Müllgebühren begünstigt sein könnten (Schmidt/Drenseck, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 28. Auflage 2009). Wir halten Sie auf dem Laufenden. |