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  • 25.02.2011 | Immobilien

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist: Finanzämter rechnen falsch!

    Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist im Jahr 1999 ist teilweise verfassungswidrig. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Juli 2010 müssen die Finanzämter jetzt in der Praxis umsetzen. Dabei rechnen sie nicht immer richtig! Betroffene sollten deshalb wachsam sein und ihre Rechte wahren.  

     

    Typischer Fall aus der Praxis

    Die Problematik belegen wir nachfolgend anhand eines - realen - Falls aus der Praxis.  

     

    Bernhard K. erwarb im Jahr 1994 in München eine Zweizimmerwohnung für 241.494 Euro, die er vermietete. Im Jahr 2001 verkaufte er diese Wohnung für 265.000 Euro. Eigentlich war die zweijährige Spekulationsfrist bereits 1996 abgelaufen. Doch durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre besteuerte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2001 einen Spekulationsgewinn. Dagegen wehrte sich Bernhard K. mit einem Einspruch und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Im Januar 2011 erhielt er ein Schreiben der Rechtsbehelfsstelle, wonach ein Teil seines in 2001 erzielten Spekulationsgewinns versteuert werden muss - mit Zinsen versteht sich.  

     

    Das Anwendungsschreiben aus dem BMF

    Das Finanzamt berief sich bei seiner Berechnung auf das Anwendungsschreiben zum BVerfG-Beschluss aus dem Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 20.12.2010, Az: IV C 1 - S 2256/07/10001; Abruf-Nr. 104265). Das BMF legt dort Folgendes fest: Erfolgte der Verkauf einer vermieteten Immobilie nach dem 31. März 1999 und war für die Immobilie die zweijährige Spekulationsfrist bereits vor dem 1. April 1999 abgelaufen - was oben der Fall war - ist der erzielte Gewinn in einen steuerfreien und steuerbaren Wertzuwachs aufzuteilen. Dazu ist in einem ersten Schritt die Gesamtbesitzzeit zu ermitteln. Im zweiten Schritt wird dann der steuerbare Teil für die Zeit zwischen dem 1. April 1999 und dem Tag des Verkaufs ermittelt. Die Berechnung sieht im konkreten Fall folgendermaßen aus: