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  • 24.07.2009 | Insbesondere Ehepaare sind betroffen

    Steuernachzahlungen durch Kurzarbeitergeld darauf müssen sich Arbeitnehmer einstellen

    „Steuer-Schock“ - Kurzarbeiter müssen bis zu 1.200 Euro nachzahlen! So lautete eine Schlagzeile der Bildzeitung im Mai 2009. Das Bundes­finanzministerium hat das eiligst dementiert und erklärt, dass Nach­zahlungen nur bei verheirateten Arbeitnehmern möglich seien. Wir sagen Ihnen, wie sich das Kurzarbeitergeld tatsächlich steuerlich auswirkt und wer mit Nachzahlungen rechnen muss.  

     

    Unser Service: Ihren eigenen Fall können Sie mit unserem Berechnungsprogramm für das Kurzarbeitergeld und unserem Lohnsteuer- und Einkommensteuerrechner berechnen. Sie finden alle Rechner in „myIWW“ (www.iww.de) im Online-Service unter „Rechentools“.  

    Steuerliche Behandlung von Kurzarbeitergeld

    Kurzarbeitergeld ist - wie andere Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Elterngeld) - steuerfrei. Es unter­liegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Einkommensteuergesetz) und erhöht somit den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen.  

     

    Beispiel

    Arbeitnehmer A (ledig, keine Kinder) wird ab Juli auf Kurzarbeit null gesetzt und erhält ein Kurzarbeitergeld in Höhe von monatlich 1.130 Euro. Von Januar bis Juni hat er monatlich 3.200 Euro brutto verdient.  

     

    Seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen 18.280 Euro im Jahr 2009 (= 6 x 3.200 Euro ./. 920 Euro). Andere Einkünfte hat er nicht. Abzüglich Sonderausgaben (insbesondere Vorsorgeaufwendungen) beträgt sein zu versteuerndes Einkommen 16.050 Euro.  

     

    1. Schritt: Ermittlung des besonderen Steuersatzes  

    Zu versteuerndes Einkommen  

    16.050 Euro  

    + Steuerfreies Kurzarbeitergeld (6 x 1.130 Euro)  

    6.780 Euro  

    = Fiktives zu versteuerndes Einkommen  

    22.830 Euro  

    Einkommensteuer darauf laut Grundtabelle  

    3.544 Euro  

    = Besonderer Steuersatz (3.544 Euro : 22.830 Euro)  

    15,5234 %  

    2. Schritt: Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer  

    Tatsächlich zu versteuerndes Einkommen  

    16.050 Euro  

    x Besonderer Steuersatz (15,5234 %)  

     

    = Festzusetzende Einkommensteuer  

    2.492 Euro  

    + Solidaritätszuschlag (= 2.492 Euro x 5,5 %)  

    137 Euro  

    = Gesamte Steuerbelastung  

    2.629 Euro