24.07.2009 | Insbesondere Ehepaare sind betroffen
Steuernachzahlungen durch Kurzarbeitergeld darauf müssen sich Arbeitnehmer einstellen
„Steuer-Schock“ - Kurzarbeiter müssen bis zu 1.200 Euro nachzahlen! So lautete eine Schlagzeile der Bildzeitung im Mai 2009. Das Bundesfinanzministerium hat das eiligst dementiert und erklärt, dass Nachzahlungen nur bei verheirateten Arbeitnehmern möglich seien. Wir sagen Ihnen, wie sich das Kurzarbeitergeld tatsächlich steuerlich auswirkt und wer mit Nachzahlungen rechnen muss.
Unser Service: Ihren eigenen Fall können Sie mit unserem Berechnungsprogramm für das Kurzarbeitergeld und unserem Lohnsteuer- und Einkommensteuerrechner berechnen. Sie finden alle Rechner in „myIWW“ (www.iww.de) im Online-Service unter „Rechentools“.
Steuerliche Behandlung von Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld ist - wie andere Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Elterngeld) - steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Einkommensteuergesetz) und erhöht somit den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen.
Beispiel
Arbeitnehmer A (ledig, keine Kinder) wird ab Juli auf Kurzarbeit null gesetzt und erhält ein Kurzarbeitergeld in Höhe von monatlich 1.130 Euro. Von Januar bis Juni hat er monatlich 3.200 Euro brutto verdient.
Seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen 18.280 Euro im Jahr 2009 (= 6 x 3.200 Euro ./. 920 Euro). Andere Einkünfte hat er nicht. Abzüglich Sonderausgaben (insbesondere Vorsorgeaufwendungen) beträgt sein zu versteuerndes Einkommen 16.050 Euro.
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig