01.11.2004 | Investitionszulage
Wohnung in einer Anlage für "betreutes Wohnen"
Eine Wohnung, die in der Wohnform des "betreuten Wohnens" genutzt wird, dient Wohnzwecken und ist daher investitionszulagebegünstigt (§ 3 Investitionszulagengesetz 1999). Mit dieser Entscheidung schließt sich der Bundesfinanzhof (BFH) seiner Rechtsprechung zur erhöhten "degressiven" Abschreibung an (sehen Sie dazu Ausgabe 3/2004, Seite 19). Wohnzwecke heißt, dass die Wohnung dazu geeignet und bestimmt sein muss, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Die Räume müssen zur selbstständigen Haushaltsführung geeignet sein. Der Bewohner muss die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über die Wohnung haben. Als Mindestausstattung müssen Heizung, Küche, Bad und Toilette vorhanden sein. All das erfüllt eine Wohnung in einem Heim für betreutes Wohnen. Dass in dem Heim daneben noch weitere Dienstleistungen für die Bewohner angeboten werden, spielt insoweit keine Rolle. (Urteil vom 19.5.2004, Az: III R 12/03; Abruf-Nr. 042278 )