23.10.2009 | Investitionszulage
Zulage auch für abgemeldetes Kraftfahrzeug möglich
Um eine Investitionszulage zu erhalten, ist es nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren auch tatsächlich aktiv in der Betriebsstätte im Fördergebiet genutzt wird. Es reicht, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist. In einem vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte der Unternehmer einen Transporter, für den er Investitionszulage erhielt, zeitweise aus Kostengründen abgemeldet. Das Finanzamt forderte daraufhin die gewährte Zulage zurück, weil es die nicht durchgehende Nutzung des Transporters als zulagenschädlich ansah. Aus Sicht des FG ist es aber ausreichend, wenn der Transporter technisch in Ordnung ist und somit jederzeit wieder zugelassen werden kann. (rechtskräftiges Urteil vom 25.6.2009, Az: 13 K 1853/06)(Abruf-Nr. 093266)