25.05.2010 | Kapitalanlagen
Optionsgeschäfte: Verlust zählt auch beim wertlosen Verfall
Verfallen Optionsscheine, Zertifikate, Put oder Call zum Laufzeitende wertlos, ist das fehlgeschlagene Optionsgeschäft aus Sicht des Finanzgerichts (FG) München einkommensteuerrechtlich beachtlich. Mit diesem Urteil wendet sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der Verlust nicht zählt. Das FG begründet seine Entscheidung damit, dass der Anleger die Aufwendungen für den Erwerb von Wertpapieren oder Optionen zunächst einmal in der Absicht getätigt hat, damit einen Gewinn einfahren zu können, der steuerpflichtig wäre. Stellt sich dieser am Ende der Laufzeit wider Erwarten nicht ein und erweisen sich die Kosten im Nachhinein als Fehlinvestitionen, schließt dies deren Abzug als Werbungskosten im Rahmen beabsichtigter Einkünfte nicht aus. Sollte die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu fehlgeschlagenen Börsengeschäften (Urteil vom 9.10.2008, Az: IX R 69/07; Abruf-Nr. 091330; Urteil vom 19.12.2007, Az: IX R 11/06; Abruf-Nr. 081470) dahingehend zu verstehen sein, dass die Aufwendungen auch nicht als vergebliche Anschaffungs- bzw. Werbungskosten im Rahmen eines beabsichtigten, jedoch fehlgeschlagenen Optionsgeschäfts abziehbar sind, schließt sich das FG dieser Ansicht ausdrücklich nicht an.
Unser Tipp: Die Finanzverwaltung hat beim BFH Revision (Az: IX R 50/09) eingelegt. Die Streitfrage hat unter der Abgeltungsteuer erheblich an Bedeutung gewonnen. Würde der Verlust aus einem wertlos verfallenen Optionsgeschäft steuerlich zählen, könnte er mit allen anderen Kapitaleinnahmen wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen verrechnet werden. (Urteil vom 8.10.2009, Az: 15 K 1050/09) (Abruf-Nr. 100439)