01.10.2007 | Kapitalanlagen
Verkauf und Kauf von Aktien innerhalb von zwei Tagen
Kein Gestaltungsmissbrauch liegt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster vor, wenn Sie zwei Tage nach Verkauf Ihrer Aktien diese in einer anderen Stückzahl wieder kaufen. Das FG führt dafür zwei Gründe an:
- Die Kaufentscheidung beruhe auf einer neuen wirtschaftlichen Bewertung der Chancen und Risiken der Aktien.
- Der Anleger nutze sein gesetzliches Gestaltungsrecht nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG): Durch die Wahl des Verkaufszeitpunkts könne er über den Eintritt des Steuertatbestands entscheiden.
Unser Tipp: Der Verkauf noch innerhalb der Einjahresfrist lohnt sich auch, um Verluste mit Blick auf die Abgeltungsteuer ab 2009 zu konservieren. Ein vorgetragener Verlust aus § 23 EStG darf nämlich bis Ende 2013 auch mit Kurserträgen aus dem neu gefassten § 20 EStG verrechnet werden, also mit realisierten Gewinnen unabhängig von der Haltedauer – und erstmals auch mit Verkaufserlösen aus Finanzinnovationen.
Beachten Sie: Das anlegerfeindliche Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 14. September 2006 (Az: 5 K 286/03; Abruf-Nr. 063454) ist nach Ansicht des FG Münster nicht einschlägig. Dort wurde die gleiche Anzahl von Aktien am Tag nach dem Verkauf wieder zurückerworben. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (Az: X B 74/07) will die Finanzverwaltung eine Überprüfung durch den Bundesfinanzhof erreichen. (Urteil vom 14.3.2007, Az: 10 K 3380/04)(Abruf-Nr. 071845)