28.03.2008 | Keine weiteren Abzugsmöglichkeiten
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge
Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) die Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht. Damit hat der BFH eines von vielen zu dieser Frage anhängigen Verfahren entschieden.
Hintergrund: Im Januar 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass vom Kind getragene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei der Ermittlung der für das Kindergeld maßgeblichen Einkünfte und Bezüge abziehbar sind (Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02; Abruf-Nr. 051397). Als Reaktion darauf hat der BFH den Abzug von Beiträgen für eine freiwillige gesetzliche sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zugelassen (Urteil vom 16.11.2006, Az: III R 74/05; Abruf-Nr. 070262 undUrteil vom 14.12.2006, Az: III R 24/06; Abruf-Nr. 070260).
Nicht abgezogen werden dürfen nach dem neuen BFH-Urteil einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer, Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung und Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung sind jedenfalls dann nicht abzugsfähig, wenn das Kind in einem rentenversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis steht und daher in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist (Urteil vom 26.9.2007, Az: III R 4/07; Abruf-Nr. 080277).
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