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  • 01.09.2004 | Kfz-Kosten

    Ansatz des Bruttolistenpreises verfassungswidrig?

    Wenn ein Unternehmer einen Firmenwagen auch privat nutzt, muss er die Privatnutzung als Entnahme der Einkommen- und Umsatzsteuer unterwerfen. Wendet er die "Ein-Prozent-Regelung" an, ist Bemessungsgrundlage dafür ein Prozent des Bruttolistenpreises (inklusive Umsatzsteuer). Während bei Arbeitnehmern die Privatnutzung nicht mit Umsatzsteuer belastet wird, muss der Unternehmer doppelt zahlen: Er muss ein Prozent des mit Umsatzsteuer belasteten Bruttolistenpreises als Entnahme versteuern. Außerdem muss er auf die Entnahme Umsatzsteuer zahlen und kann diese nicht als Betriebsausgabe ansetzen. Gegen diese Ungleichbehandlung hat ein Unternehmer geklagt. Nachdem das Finanzgericht Köln und der Bundesfinanzhof die Klage abgewiesen haben, ist das Verfahren jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

    Unser Tipp: Damit Sie von einer möglicherweise positiven Entscheidung des BVerfG profitieren können, sollten Sie die Umsatzsteuer auf die private Kfz-Nutzung als Betriebsausgabe ansetzen. Erkennt das Finanzamt diesen Ansatz nicht an, sollten Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen und auf das Verfahren vor dem BVerfG (Az: 2 BvR 524/04) verweisen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 6 | ID 96164

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