27.05.2011 | Kfz-Kosten
Privatnutzung des Dienstwagens kann widerlegt werden
Verfügt ein Ehepaar über einen Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, sowie - zweitens - über ein ausschließlich privat genutztes Kfz, ist beim dritten - nur zur betrieblichen Nutzung durch den Ehemann vorgesehenen - Pkw kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden (Urteil vom 10.2.2011, Az: 3 K 1679/10).
Zwar spricht ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird, wenn die private Mitbenutzung möglich ist, so das FG. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch entkräftet werden, wenn der Sachverhalt die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Diese Voraussetzungen hatte das Ehepaar erfüllt. Es hatte dargelegt, dass ihm so viele Kfz für Privatfahrten zur Verfügung stehen, dass der Betriebs-Pkw dafür nicht eingesetzt werde. Das Finanzamt kann laut FG nicht verlangen, dass der Anscheinsbeweis auch noch mit harten Fakten wie zum Beispiel einem Fahrtenbuch widerlegt wird.