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  • 25.05.2009 | Kinder

    Nichterklärte Unterhaltszahlungen sind für immer verloren

    Unterstützen Eltern ihr Kind finanziell und haben keinen Anspruch mehr auf Kindergeld (und den Ausbildungsfreibetrag), können sie die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Machen sie aber in der Steuererklärung keine Angaben zum Unterhalt, weil sie mit dem Ausbildungsfreibetrag rechnen, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid später nicht mehr wegen „neuer Tatsachen“ geändert werden. Im Urteilsfall unterstützten Eltern ihren studierenden und auswärts wohnenden Sohn mit rund 7.000 Euro im Jahr. In der Steuer­erklärung vermerkten sie unter der Rubrik „Ausbildungsfreibetrag“ die auswärtige Anschrift des Sohnes und gaben an, dass der Sohn auswärts studiere. Die finanzielle Unterstützung für ihn erwähnten sie nicht. Weil die Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht erfüllt waren, hätten die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können (§ 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Die Eltern hatten jedoch die Rubrik „Unterhalt für bedürftige Personen“ in der Steuererklärung nicht ausgefüllt und so erhielten sie keinerlei Steuerabzug. Erst bei der Steuer für das nächste Jahr wurden sie vom Finanzamt auf die Abzugsmöglichkeit aufmerksam gemacht. Die Voraussetzungen für eine „neue Tatsache“ sind aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht erfüllt, wenn ein (auch steuerlich unberatener) Steuerzahler im Steuererklärungsformular keine Angaben zu ausdrücklich gestellten Fragen macht, weil er aufgrund eines Rechtsirrtums der Meinung ist, sie seien in seinem Fall nicht von Bedeutung. Mit dieser Entscheidung kippte der BFH das steuerzahlerfreundliche Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Ausgabe 1/2008, Seite 3).
    (Urteil vom 20.11.2008, Az: III R 107/06)(Abruf-Nr. 090851)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 1 | ID 127117