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  • 23.10.2009 |

    Leben Eltern in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und wirtschaften gemeinsam, haben sie Kinderbetreuungskosten auch dann gemeinsam getragen, wenn sie nur vom Konto eines Ehegatten abfließen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen können sie wählen, bei wem die Kosten in welcher Höhe berücksichtigt werden sollen. Im Urteilsfall waren beide Eltern erwerbstätig. Die Betreuungskosten wurden ausschließlich vom Konto der Mutter bezahlt. Dennoch kann auch der Vater Betreuungskosten steuermindernd geltend machen. Das kann dann vorteilhaft sein, wenn er mehr verdient als die Mutter und sich der Werbungskostenabzug bei ihm aufgrund der Progression stärker auswirkt.  

    Beachten Sie: Das letzte Wort ist in dieser Sache noch nicht gesprochen. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (Az: VI B 81/09) will das Finanzamt erreichen, dass der Bundesfinanzhof den Fall entscheidet. (Urteil vom 27.5.2009, Az: 2 K 211/08)(Abruf-Nr. 093293)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 1 | ID 130897