26.02.2009 | Kinderbetreuungskosten
Nur teilweise Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Gegen die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für Kinderbetreuungskosten sind jetzt erste Klagen bei den Finanzgerichten (FG) anhängig. Hintergrund: Seit 2006 können berufstätige Eltern Kinderbetreuungskosten zwar als Werbungskosten steuermindernd abziehen, allerdings nicht in voller Höhe. Der Abzug ist beschränkt auf zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 Euro pro Kind (Ausgabe 5/2006, Seite 5).
Unser Tipp: Betroffene Eltern können unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren (FG Sachsen, Az: 1 K 1240/07, FG Niedersachsen, Az: 10 K 200/07, FG Hessen, Az: 8 K 2151/07 und FG, Mecklenburg-Vorpommern Az: 1 K 156/08) Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen (§ 363 Absatz 2 Abgabenordnung). Einen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens haben sie aber erst, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.