01.12.2006 | Kinderfreibetrag
"Freikaufen" von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kind
Ein Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht auch, wenn er sich eine Freistellung von der Unterhaltspflicht "erkauft" hat. Das heißt: Wurde er im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung von der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind freigestellt, weil er zum Beispiel Vermögen auf den anderen Elternteil übertragen hat, kann er trotzdem weiterhin den halben Kinderfreibetrag erhalten. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.3.2006, Az: III R 57/00; Abruf-Nr. 063361 )
Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 2 | ID 96643