25.05.2009 | Kindergeld
Absenkung der Altersgrenze nicht verfassungswidrig
Die auf 25 Jahre abgesenkte Altersgrenze ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen nicht verfassungswidrig. Weil das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, hat die klagende Steuerzahlerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: III B 271/08).
Unser Tipp: Wir schätzen die Erfolgsaussichten als gering ein. Sollten Sie dennoch darauf setzen, können Sie wie folgt vorgehen:
- Wurde das Kindergeld unbefristet festgesetzt und jetzt wegen Überschreitens der Altersgrenze aufgehoben, müssen Sie unter Hinweis auf die anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens verlangen.
- War das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres befristet festgesetzt, können Sie innerhalb von vier Jahren (Festsetzungsfrist) einen neuen Antrag stellen. Sie können also zunächst abwarten, wie der BFH entscheidet.
- Außerdem sollten Sie gegen alle offenen Einkommensteuerbescheide, in denen sich das Absenken der Altersgrenze negativ auswirkt, Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Absatz 2 Abgabenordnung) beantragen.
(Urteil vom 18.11.2008, Az: 15 K 101/08)(Abruf-Nr. 091175)
Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 2 | ID 127119