04.01.2010 | Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld bei Au-pair-Tätigkeit und Fernlehrgang
Eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland ist auch dann als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn das Kind während des Au-pair-Aufenthalts den geforderten Sprachunterricht (nur) im Rahmen eines Fernlehrgangs absolviert. In dem vom Finanzgericht Saarland entschiedenen Fall konnte die Tochter anhand einer Bescheinigung des „ils“ (Institut für Lernsysteme) nachweisen, dass sie während ihrer Au-pair-Tätigkeit in Frankreich an einem Fernlehrgang „Französisch“ mit einem Arbeitspensum von mindestens zehn Wochenstunden teilgenommen hatte. Das reichte dem FG, zumal der Lehrgang 1.188 Euro gekostet hatte. Es sprach den Eltern deshalb das Kindergeld für die Monate des Au-pair-Aufenthalts zu. (rechtskräftiges Urteil vom 19.3.2009, Az: 2 K 1141/08)(Abruf-Nr. 093587)