01.02.2007 | Kindergeld
Anspruch bei Untersuchungshaft während der Ausbildung?
Auch für ein in Untersuchungshaft sitzendes Kind können Eltern weiter Kindergeld erhalten. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof (BFH). Im Urteilsfall saß der Sohn zwölf Monate in Untersuchungshaft. Zusammen mit seinem Ausbildungsbetrieb hatte er bei der Handwerkskammer die Verlängerung seiner Ausbildungszeit beantragt und auch genehmigt bekommen. Er befand sich während der Untersuchungshaft zwar nicht in Berufsausbildung. Weil er weiterhin ausbildungswillig war, seine Ausbildung aber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unterbrechen musste, sei er wie ein Kind zu behandeln, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz). Die Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind scheitere auch nicht an fehlenden Unterhaltsleistungen der Eltern. Denn wegen der in einem solchen Fall regelmäßig weiter entstehenden Kosten (zum Beispiel für die Wohnung), sind die Eltern nicht nachhaltig während der Haftzeit von ihrer Unterhaltsverpflichtung befreit. Damit entschied der BFH gegen die Auffassung der Verwaltung (Abschnitt 63.3.2.6 Absatz 10 Dienstanweisung zum Familienlastenausgleich) und zugunsten der Eltern. (Urteil vom 20.7.2006, Az: III R 69/04; Abruf-Nr. 062907 )