17.12.2010 | Kindergeld
Anspruch für in „betreutem Wohnen“ untergebrachtes Kind
Wird ein mit den Eltern zerstrittenes volljähriges Kind aufgrund einer Jugendhilfemaßnahme nach den §§ 41, 34 und 39 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) gegen den Willen der Eltern auf Kosten des Jugendhilfeträgers in einer betreuten Wohnform untergebracht und lehnen es die Eltern ab, sich an den Kosten der Unterbringung in der betreuten Wohneinrichtung zu beteiligen, steht das Kindergeld grundsätzlich dem Jugendhilfeträger zu. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Urteil vom 15.7.2010, Az: III R 89/09; Abruf-Nr. 104079).
Praxishinweis: Eine Ausnahme gilt, wenn die Eltern das Kind mit Bargeld unterstützen. Dann behalten sie den Kindergeldanspruch, wenn sie Barleistungen in Höhe des Kindergelds erbringen. Zahlen die Eltern weniger, muss die Familienkasse eine Ermessensentscheidung treffen, wem sie das Kindergeld auszahlt. |
Wird ein mit den Eltern zerstrittenes volljähriges Kind aufgrund einer Jugendhilfemaßnahme nach den §§ 41, 34 und 39 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs gegen den Willen der Eltern auf Kosten des Jugendhilfeträgers in einer betreuten Wohnform untergebracht und lehnen es die Eltern ab, sich an den Kosten der Unterbringung zu beteiligen, steht das Kindergeld grundsätzlich dem Jugendhilfeträger zu. Eine Ausnahme kann, so der BFH, gelten, wenn die Eltern das Kind mit Bargeld unterstützen.
Quelle:
Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 140973
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