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  • 01.02.2004 | Kindergeld

    Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

    Die Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder in Berufsausbildung dürfen maximal 7.680 Euro (bis 2003: 7.188 Euro) im Jahr betragen. Von den Einnahmen aus dem Ausbildungsverhältnis kann mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro (bis 2003: 1.044 Euro) abgezogen werden. Vor dem Bundesfinanzhof ging es jetzt um die Frage, wie der Pauschbetrag aufzuteilen ist, wenn das Kind nicht das ganze Jahr arbeitet oder in Ausbildung ist. Dazu folgendes Beispiel:

    Markus Scholz arbeitet von Januar bis Mai als Bauhelfer. Im Juni und Juli ist er arbeitslos gemeldet und sucht eine Lehrstelle. Im August beginnt er seine Ausbildung. Die Eltern von Markus haben für sieben Monate (Juni bis Dezember) Anspruch auf Kindergeld. Das Arbeitslosengeld und die Ausbildungsvergütung werden auf die kindergeldschädliche Grenze angerechnet.

    Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird auf die zehn Monate aufgeteilt, in denen Markus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt hat. Fünf davon liegen im dem für das Kindergeld relevanten Zeitraum (Juni bis Dezember). Somit kann Markus 5/10 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von seiner Ausbildungsvergütung abziehen.

    Wichtig: Auch kurze Arbeitsphasen in einem Monat führen dazu, dass dieser Monat bei der Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags berücksichtigt wird. Arbeitsverhältnisse sollten daher zu Beginn eines Monats aufgenommen und mit Ablauf eines Monats beendet werden. (Urteil vom 1.7.2003, Az: VIII R 96/02; Abruf-Nr.  031891 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 3 | ID 96042