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  • 23.10.2009 | Kindergeld

    Auszahlung des Kindergelds bei getrennt lebenden Eltern

    Zieht ein Kind getrennt lebender Eltern nicht nur vorübergehend zum anderen Elternteil, hat aus kindergeldrechtlicher Sicht die Haushaltszugehörigkeit gewechselt. Das gilt auch, wenn das Kind später wieder zum anderen Elternteil zieht. Entscheidend ist aus Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH), dass eine Rückkehr nicht geplant ist und das Kind längere Zeit (im Urteilsfall waren es über drei Monate) beim anderen Elternteil lebt.  

    Hintergrund: Das Kindergeld wird immer nur an einen Berechtigten in voller Höhe ausgezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern erhält der Elternteil Kindergeld, zu dessen Haushalt das Kind gehört, maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Monats. Wechselt also die Haushaltszugehörigkeit während eines Monats, erhält für diesen Monat noch der gleiche Elternteil wie bisher Kindergeld. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nunmehr lebt, erhält Kindergeld erst ab dem nächsten Monat. Die Haushaltszugehörigkeit ändert sich aber nicht, wenn ein Kind von vornherein absehbar nur kurzfristig in den Haushalt des anderen Elternteils umzieht, zum Beispiel zu Besuchen oder in den Ferien. In dem vom BFH entschiedenen Fall war die fünfzehnjährige Tochter aus eigenem Willen im August 2003 bei der Mutter aus- und bei ihrem Vater eingezogen. Erst im Januar 2004 zog sie wieder zu ihrer Mutter. Weil im August 2003 nicht absehbar war, ob und wenn ja, wann die Tochter wieder zur Mutter zurückkehren würde, und sie längere Zeit beim Vater lebte, steht das Kindergeld für den Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004 dem Vater zu. (Urteil vom 25.6.2009, Az: III R 2/07)(Abruf-Nr. 093177)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 1 | ID 130899