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  • 28.01.2011 | Kindergeld

    Behinderte Kinder: Anspruch auf Kindergeld und andere Steuervergünstigungen wahren

    Eltern von volljährigen Kindern, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, bietet der Gesetzgeber über § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) die Möglichkeit, Kindergeld zu beanspruchen - und in dessen Folge dann auch andere Steuervergünstigungen geltend zu machen. Die Regelungen sind hoch kompliziert. Erfahren Sie deshalb nachfolgend unter anderem auf Basis eines aktuellen Schreibens aus dem Bundesfinanzministeriums (BMF), wie Eltern hier alles richtig machen.  

    Behinderte Kinder unter 25 Jahre

    Auch bei behinderten Kindern unter 25 Jahren prüft die Familienkasse zunächst, ob die „normalen“ Berücksichtigungsgründe vorliegen. Nur wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Nummer 2 EStG (Berufsausbildung, warten auf Ausbildungsplatz bzw. fehlender Ausbildungsplatz) nicht vorliegen, wird im zweiten Schritt geprüft, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Absatz 4 Nummer 3 EStG in Frage kommt.  

    Berücksichtigung behinderter Kinder über 25 Jahre

    Für Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind sich selbst zu unterhalten, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld gewährt werden. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.  

     

    Ursächlichkeit der Behinderung

    Kindergeld für ein behindertes Kind wird nur gezahlt, wenn die Behinderung die Ursache dafür darstellt, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Aus Vereinfachungsgründen gehen die Familienkassen automatisch davon aus, dass sich das Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten kann, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzung erfüllt ist (BMF, Schreiben vom 22.11.2010; Az: IV C 4 - S 2282/07/0006-01); Abruf-Nr. 110047):  

     

    1. Im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid ist das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen. Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder die Festsetzung einer vollen Erwerbsminderungsrente gegenüber dem Kind gleich.