18.12.2008 | Kindergeld
Behinderungsbedingter Mehrbedarf bei Kindern in Ausbildung
Absolviert ein behindertes Kind eine Berufsausbildung, kann es von seinen Einkünften und Bezügen einen behinderungsbedingten Mehraufwand (mindestens in Höhe des Behindertenpauschbetrags nach § 33b Absatz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]) abziehen. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden. Im Urteilsfall war das Kind aufgrund eines Sportunfalls zu 25 Prozent behindert. Es absolvierte eine Berufsausbildung. Seine Einkünfte und Bezüge lagen ohne Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehraufwands über dem Grenzbetrag von 7.680 Euro jährlich. Nach Abzug des Behindertenpauschbetrags (310 Euro), wäre die Grenze unterschritten gewesen. Die Familienkasse verweigerte aber den Abzug.
Begründung: Das Kind sei aufgrund seiner geringen Behinderung grundsätzlich im Stande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Es sei deshalb als „Kind in Berufsausbildung“ nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 EStG zu berücksichtigen. Ein behinderungsbedingter Mehraufwand könne in diesem Fall nicht abgezogen werden. Das wäre nur möglich, wenn das Kind als behindertes Kind nach § 32 Absatz 4 Nummer 3 EStG zu berücksichtigen sei. Das sah das FG anders: Ein - wenn auch nur leicht - behindertes Kind habe neben dem allgemeinen Lebensbedarf (7.680 Euro) einen individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, den gesunde Kinder nicht hätten. Da die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.990 Euro (= 7.680 Euro + 310 Euro) betrugen, sei es aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, seinen gesamten Lebensbedarf zu decken. Die Eltern haben deshalb weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
Beachten Sie: Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof. Betroffene Eltern können Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren (Az: III R 5/08 verweisen. (Urteil vom 20.11.2007, Az: 4 K 10515/06 B)(Abruf-Nr. 082730)