01.12.2007 | Kindergeld
Beiträge für private oder freiwillige Krankenversicherung
Beiträge zu einer privaten oder freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind bei den Einkünften und Bezügen eines Kindes zu berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden (Ausgabe 3/2007, Seite 9). Im Einzelnen gilt Folgendes:
- Die Beiträge sind nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer genannt ist. Aber Vorsicht: Das Kind als versicherte Person ist nicht in jedem Fall auch Versicherungsnehmer. Beitragsanteile für Kinder, die bei den Eltern mitversichert sind (so genannte Familienversicherung) können nicht abgezogen werden.
- Zahlen die Eltern den Beitrag für das Kind, ist der Abzug trotzdem möglich, weil es sich nur um einen abgekürzten Zahlungsweg handelt.
- Auch im Ausland gezahlte Sozialversicherungsbeiträge oder unvermeidbare Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind abzugsfähig.
- In den Semester- und Rückmeldegebühren enthaltene Anteile an der studentischen Krankenversicherung sind ebenfalls zu berücksichtigen.
- Rückerstattungen von abziehbaren Beiträgen sind im Zuflussjahr als Einnahme anzusetzen.
Beachten Sie: Zum Nachweis der Höhe der gezahlten Beiträge genügt in der Regel die Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice. In Einzelfällen kann die Familienkasse weitere Unterlagen verlangen. Eine besondere Beitragsbescheinigung der Versicherung ist jedoch nicht erforderlich. (Bundeszentralamt für Steuern, Newsletter Familienleistungsausgleich Ausgabe September/2007).(Abruf-Nr. 073493)
Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 1 | ID 115965