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  • 01.11.2006 | Kindergeld

    Beiträge zu Kapitallebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung

    Beiträge zu einer Kapitallebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung mindern nicht die Einkünfte und Bezüge eines Kindes. Diese nicht ganz überraschende Entscheidung traf der 11. Senat des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen.

    Beachten Sie: Bemerkenswerter ist die Aussage des urteilenden 11. Senats zum "Fallbeileffekt". Anders als die Kollegen vom 1. Senat (Oktober-Ausgabe 2006, Seite 1) hält es der 11. Senat weder für erforderlich, ".. eine Bagatellgrenze einzuführen noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen". Er ließ daher den Kindergeldanspruch scheitern, obwohl der Grenzbetrag um gerade einmal 24 DM überschritten war.

    Unser Tipp: Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Kindergeldanspruch nur deshalb scheitert, weil der Grenzbetrag (derzeit 7.680 Euro) geringfügig überschritten wird. Stützen Sie Ihren Einspruch auf das Verfahren, das seinen Ursprung vor dem 11. Senat des FG Niedersachsen hatte. Dieses ist inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig (Az: III R 54/06). Schafft der Fall es bis zum Bundesverfassungsgericht, stehen die Chancen gut, dass sich die Karlsruher Richter zum "Fallbeileffekt" äußern müssen. (Urteil vom 15.12.2005, Az: 11 K 401/00; Abruf-Nr.  062843 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 2 | ID 96625